Zulassung
Gewerbeordnung § 34c
Ich verfüge über eine behördliche Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung zur Ausübung meiner Tätigkeit als Immobilienmakler. Diese umfasst die Vermittlung des Abschlusses (Vermittlermakler) oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss (Nachweismakler) von Verträgen über Grundstücke und Immobilien, grundstückgleiche Rechte, vermietete Wohnräume und gewerbliche Räume.
Gewerbeordnung § 34i Abs. 1 Satz 1 GewO
Ferner bin ich als Immobiliardarlehensvermittler mit Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 Satz 1 GewO unter der
Nr. W-172-EYRR-95 registriert und im Vermittlerregister eingetragen.