Ralf Sonneborn

Finanzierung & Immobilien



Zulassung


Gewerbeordnung § 34c

Immobilie

Ich verfüge über eine behördliche Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung zur Ausübung meiner Tätigkeit als Immobilienmakler. Diese umfasst die Vermittlung des Abschlusses (Vermittlermakler) oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss (Nachweismakler) von Verträgen über Grundstücke und Immobilien, grundstückgleiche Rechte, vermietete Wohnräume und gewerbliche Räume.

Gewerbeordnung § 34i Abs. 1 Satz 1 GewO

Ferner bin ich als Immobiliardarlehensvermittler mit Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 Satz 1 GewO unter der

Nr. W-172-EYRR-95 registriert und im Vermittlerregister eingetragen.